_, an den Appellanten zu Alleineigentum zu übertragen und der Appellant zu verpflichten, ihr eine entsprechende güterrechtliche Ausgleichszahlung zu leisten, bestand. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die Appellatin sowohl in der Klagantwort und mit Schreiben vom 30. Mai 2008 als auch in der Anschlussappellation im Fall der Zuteilung des Alleineigentums an den fraglichen Parzellen an den