Im Übrigen sei angemerkt, dass die Appellatin im Eventualvorschlag bloss erwog, das Alleineigentum an der Parzelle Nr. 1372, Grundbuch E.___, zu übernehmen und dem Appellanten eine entsprechende Ausgleichszahlung zu leisten. Weil sie dabei die Parzelle Nr. 6749, Grundbuch C.____, nicht erwähnte, ist anzunehmen, dass sie diesbezüglich auf ihrem primären Teilungsvorschlag, es sei die Parzelle Nr. 6749, Grundbuch C.____, an den Appellanten zu Alleineigentum zu übertragen und der Appellant zu verpflichten, ihr eine entsprechende güterrechtliche Ausgleichszahlung zu leisten, bestand.