Da es sich hierbei bloss um einen Vorbehalt handelt, ist davon auszugehen, dass sie weiterhin an ihrem primären Teilungsvorschlag, es seien die beiden fraglichen Parzellen dem Appellanten zu Alleineigentum zu übertragen und der Appellant zu einer entsprechenden güterrechtlichen Ausgleichszahlung an sie zu verpflichten, festhält. Im Übrigen sei angemerkt, dass die Appellatin im Eventualvorschlag bloss erwog, das Alleineigentum an der Parzelle Nr. 1372, Grundbuch E.___, zu übernehmen und dem Appellanten eine entsprechende Ausgleichszahlung zu leisten.