Die Appellatin hielt in der Begründung im Schreiben vom 30. Mai 2008 ergänzend fest, dass sie sich alternativ das Recht vorbehalte, die Parzelle Nr. 1372, Grundbuch E.___, in Ausgleichung des güterrechtlichen Anspruchs zu übernehmen. Da es sich hierbei bloss um einen Vorbehalt handelt, ist davon auszugehen, dass sie weiterhin an ihrem primären Teilungsvorschlag, es seien die beiden fraglichen Parzellen dem Appellanten zu Alleineigentum zu übertragen und der Appellant zu einer entsprechenden güterrechtlichen Ausgleichszahlung an sie zu verpflichten, festhält.