Dieser Teilungsvorschlag steht in Übereinstimmung mit den Rechtsbegehren gemäss Schreiben vom 30. Mai 2008, Klagantwort und Anschlussappellation, da sie auch mit diesem bei einer Zuteilung des Alleineigentums an den fraglichen Parzellen an den Appellanten eine Ausgleichszahlung nach den güterrechtlichen Vorschriften, d.h. in Höhe des hälftigen Werts der fraglichen Grundstücke, vom Appellanten verlangte. Die Appellatin hielt in der Begründung im Schreiben vom 30. Mai 2008 ergänzend fest, dass sie sich alternativ das Recht vorbehalte, die Parzelle Nr. 1372, Grundbuch E.___, in Ausgleichung des güterrechtlichen Anspruchs zu übernehmen.