1693, 1901 und 6749, Grundbuch C.____, und die Parzelle Nr. 1372, Grundbuch E.___, in Ausgleichung ihres güterrechtlichen Anspruchs behalten respektive zu alleinigem Eigentum übernehmen könne. Dieser Teilungsvorschlag steht in Übereinstimmung mit den Rechtsbegehren gemäss Schreiben vom 30. Mai 2008, Klagantwort und Anschlussappellation, da sie auch mit diesem bei einer Zuteilung des Alleineigentums an den fraglichen Parzellen an den Appellanten eine Ausgleichszahlung nach den güterrechtlichen Vorschriften, d.h. in Höhe des hälftigen Werts der fraglichen Grundstücke, vom Appellanten verlangte.