in ihrem Begehren in der Eingabe vom 30. Mai 2008 und in der Klagantwort enthalten. In der Begründung des Schreibens vom 30. Mai 2008 führte die Appellatin aus, dass der Appellant die Parzellen Nrn. 1693, 1901 und 6749, Grundbuch C.____, und die Parzelle Nr. 1372, Grundbuch E.___, in Ausgleichung ihres güterrechtlichen Anspruchs behalten respektive zu alleinigem Eigentum übernehmen könne.