Demzufolge ist davon auszugehen, dass sie in der Klagantwort und in der Eingabe vom 30. Mai 2008 im Fall einer Zuteilung des Alleineigentums an der Parzelle Nr. 6749, Grundbuch C.____, und der Parzelle Nr. 1372, Grundbuch E.___, an den Kläger eine Ausgleichszahlung in der Höhe des hälftigen Werts dieser Grundstücke vom Letzteren verlangte. Die von der Appellatin in der Anschlussappellation als Ausgleich für die Zuteilung des Alleineigentums an den fraglichen Grundstücke an den Kläger geforderte Zahlung von insgesamt CHF 1'330'850.−, welche dem hälftigen Wert dieser Grundstücke entspricht, war somit bereits