310 und 420, Grundbuch C.____, verlangte die Appellatin in der Klagantwort vom 14. August 1992 eine hälftige Teilung des ehelichen Vermögens. Demzufolge ist davon auszugehen, dass sie in der Klagantwort und in der Eingabe vom 30. Mai 2008 im Fall einer Zuteilung des Alleineigentums an der Parzelle Nr. 6749, Grundbuch C.____, und der Parzelle Nr. 1372, Grundbuch E.___, an den Kläger eine Ausgleichszahlung in der Höhe des hälftigen Werts dieser Grundstücke vom Letzteren verlangte.