Die Appellatin sei bei ihren Begehren vom 30. Mai 2008 und jenen in der Eingabe vom 14. August 1992 zu behaften. Damit sei die Maximalforderung in der Anschlussappellation auf die Übernahme der Liegenschaft im Tessin zu Alleineigentum mit der darauf lastenden Schuld oder einen entsprechenden Gegenwert nach Abzug der Hypothekarschuld in der ursprünglichen Höhe von CHF 90'000.− beschränkt. Die Erhöhung der Forderung durch die Appellatin vor Kantonsgericht um CHF 1'330'850.− stelle somit eine unzulässige Klageänderung dar und sei weder durch Art. 138 ZGB in der im Jahr 1998 geltenden Fassung