In der Klagantwort sei immer wieder die Rede vom Konsens einer hälftigen Teilung des ehelichen Vermögens gewesen. Die Appellatin sei im Sinn einer Maximalforderung bei dieser Konkretisierung in der Klagantwort zu behaften. Dies habe die Vorinstanz wegen der angeblichen neuen Situation durch den vor Kantonsgericht am 23. Oktober 2007 geschlossenen Vergleich zu Unrecht nicht mehr berücksichtigt. Auch die Anwendung der Offizialmaxime erlaube es dem Richter beider Instanzen nicht über die Rechtsbegehren einer Partei hinauszugehen. Die Appellatin sei bei ihren Begehren vom 30. Mai 2008 und jenen in der Eingabe vom 14. August 1992 zu behaften.