1.3.2 Der Appellant brachte vor, dass sich die Appellatin mit ihrer Eingabe vom 30. Mai 2008 im Sinn einer Maximalforderung bereits präjudiziert habe. Dort habe sie alternativ die Zusprechung der Liegenschaft im Tessin zu ihrem Alleineigentum per Saldo aller weiteren vermögensrechtlichen Ansprüche gegen ihn verlangt. Nach gefestigter Praxis sei nicht nur auf die gestellten Rechtsbegehren, sondern zusammen mit entsprechenden weiteren Vorbringen zu ermitteln, was eine Partei effektiv begehre. In der Klagantwort sei immer wieder die Rede vom Konsens einer hälftigen Teilung des ehelichen Vermögens gewesen.