SchlT N 18). Laut § 80 aZPO/BL ist der Richter in Ehescheidungssachen nicht an die Eröffnungen der Parteien gebunden, sondern soll sich von Amts wegen über die näheren Verhältnisse, nötigenfalls auch in vermögensrechtlicher Hinsicht, erkundigen, wenn er nicht überzeugt ist, dass die gemachten Zugeständnisse tatsächlich richtig sind. Diese Gesetzesvorschrift, welche das Offizialprinzip (so der Randtitel) in derartigen Verfahren statuiert, schliesst ein Klageänderungsverbot aus (Lagger, Sachfällige Prozesserledigung ohne materielle Beurteilung nach basellandschaftlichem Zivilprozessrecht, in: BJM 1978, S. 228 f.).