SchlT N 12). Neue Rechtsbegehren sind somit zulässig, sofern sie im Zusammenhang mit den geänderten Unter- halts- und Vorsorgebestimmungen stehen. Dagegen richtet sich die Zulässigkeit neuer Rechtsbegehren, Tatsachenbehauptungen und Beweismittel, die nicht durch den Wechsel des anwendbaren Rechts veranlasst wurden, grundsätzlich nach kantonalem Zivilprozessrecht. Dies trifft namentlich für die güterrechtlichen Fragen zu (Sutter/Freiburghaus, a.a.O., Art. 7b SchlT N 18).