1.3.1 Gemäss Art. 7b Abs. 2 SchlT sind neue Rechtsbegehren, die durch den Wechsel des anwendbaren Rechts veranlasst werden, zulässig; nicht angefochtene Teile des Urteils bleiben verbindlich, sofern sie sachlich nicht derart eng mit noch zu beurteilenden Rechtsbegehren zusammenhängen, dass sinnvollerweise eine Gesamtbeurteilung stattfinden muss. Bei den vermögensrechtlichen Scheidungsfolgen unterscheiden sich das bisherige und neue Scheidungsrecht in erster Linie bezüglich des nachehelichen Unterhalts und der beruflichen Vorsorge (Sutter/Freiburghaus, Kommentar zum neuen Scheidungsrecht, 1999, Art. 7b SchlT N 12).