O., § 264 N 2a; BGE 91 II 281 E. 1 S. 283). Das unbezifferte Schadenersatzbegehren genügt deshalb den gesetzlichen Anforderungen nicht, weshalb insoweit auf die Appellation nicht einzutreten ist. Seite 14 http://www.bl.ch/kantonsgericht 1.3 Zu prüfen ist, ob auf die Anträge der Anschlussappellantin, es sei der Anschlussappellat zu verpflichten, ihr für die Parzelle Nr. 6749, Grundbuch C.____, eine güterrechtliche Ausgleichszahlung von CHF 1'069'850.− und ihr in Abgeltung ihres hälftigen Miteigentumsanteils der Parzelle Nr. 1372, Grundbuch E.___, mindestens CHF 261'000.− zu bezahlen, einzutreten ist.