Es ist deshalb vom Appellanten zu verlangen, dass er, wie in § 104 Abs. 2 lit. b aZPO/BL für die Klage ausdrücklich angeordnet, ein vollständiges und bestimmtes Rechtsbegehren, d.h. die genaue Bezeichnung des Rechtsanspruchs, welchen er gegenüber der Appellatin erhebt und wozu er diese vom Richter verurteilt wissen will, angibt. Die Anwendung dieser Gesetzesvorschrift im Appellationsverfahren ist im Übrigen aus Gründen der Einheitlichkeit der Rechtsordnung geboten. Weil somit das Rechtsgehren in der Appellation bestimmt anzugeben ist, ist eine ziffernmässige Angabe des Betrags erforderlich dessen Zusprechung verlangt wird (vgl. Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., § 264 N 2a;