1.2 Der Appellant begehrte, es sei die Appellatin zur Zahlung von noch zu bezifferndem Schadenersatz an ihn zu verurteilen, soweit der Schadenersatzanspruch nicht schon in der Vorschlagsteilung verrechnet werden könne. Augrund von § 218 Abs. 1 aZPO/BL hat der Appellant in der Appellation anzugeben, welches Rechtsbegehren er in der zweiten Instanz stellt.