Gemäss § 296 ZPO/BL sind diejenigen Verfahren, welche beim Inkrafttreten der revidierten Zivilprozessordnung am 1. Juli 1995 bereits anhängig waren, nach den Bestimmungen der bis zu diesem Datum gültig gewesenen Zivilprozessordnung zu beurteilen. Weil das vorliegende Verfahren bereits seit dem 24. Juli 1989 rechtshängig ist, sind somit grundsätzlich die Vorschriften der ZPO/BL in der bis zum 30. Juni 1995 geltenden Fassung (nachfolgend: aZPO/BL genannt) anwendbar.