II. Formelles 1.1 Da das vorinstanzliche Urteil noch vor dem Inkrafttreten der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (ZPO/CH) eröffnet wurde, kommen nach Art. 405 Abs. 1 ZPO/CH die Bestimmungen der basellandschaftlichen Zivilprozessordnung vom 21. September 1961 (ZPO/BL) zur Anwendung kommen. Gemäss § 296 ZPO/BL sind diejenigen Verfahren, welche beim Inkrafttreten der revidierten Zivilprozessordnung am 1. Juli 1995 bereits anhängig waren, nach den Bestimmungen der bis zu diesem Datum gültig gewesenen Zivilprozessordnung zu beurteilen.