310 und 420, Grundbuch C.____, mit Ausnahme des Zinses von 6 % pro Jahr auf den im Vergleich genannten CHF 700'000.−, nicht mehr Gegenstand der güterrechtlichen Auseinadersetzung zwischen dem Appellanten und der Appellatin bilden. Die Frage der Gültigkeit dieses Vergleichs und die güterrechtliche Auseinandersetzung der Parzellen Nrn. 310 und 420, Grundbuch C.____, ist somit im Folgenden nicht mehr zu beurteilen.