Seite 13 http://www.bl.ch/kantonsgericht Erwägungen I. Vorbemerkung Das Kantonsgericht stellte mit Urteil vom 14. November 2011 fest, dass der vor Kantonsgericht zwischen dem Appellanten und der Appellatin geschlossene Vergleich in der Fassung, wie sie im kantonsgerichtlichen Beschluss vom 12. November 2007 wiedergegeben wird, gültig ist und hielt fest, dass die Parzellen Nrn. 310 und 420, Grundbuch C.____, mit Ausnahme des Zinses von 6 % pro Jahr auf den im Vergleich genannten CHF 700'000.−, nicht mehr Gegenstand der güterrechtlichen Auseinadersetzung zwischen dem Appellanten und der Appellatin bilden.