27. Mit Urteil vom 14. November 2011 stellte das Kantonsgericht fest, dass der vor Kantonsgericht zwischen dem Appellanten und der Appellatin geschlossene Vergleich in der Fassung, wie sie im kantonsgerichtlichen Beschluss vom 12. November 2007 wiedergegeben wird, gültig ist. Ausserdem stellte es fest, dass die Parzellen Nrn. 310 und 410, Grundbuch C.____, mit Ausnahme des Zinses von 6 % pro Jahr auf den im Vergleich genannten CHF 700'000.−, nicht mehr Gegenstand der güterrechtlichen Auseinadersetzung zwischen dem Appellanten und der Appellatin bilden.