24. Mit Anschlussappellationsantwort vom 14. April 2011 beantragte der Anschlussappellat, es sei die Anschlussappellation vollumfänglich abzuweisen, unter o/e-Kostenfolge. 25. Mit Appellationsantwort vom 19. April 2011 begehrte die Appellatin sinngemäss, es sei die Appellation in Bestätigung der Ziffern 8, 9, 10, 12 und 13 des vorinstanzlichen Urteils abzuweisen, unter o/e-Kostenfolge. 26. Mit Verfügung vom 15. September 2011 wurde das Verfahren auf die Vorfrage betreffend die Gültigkeit des zwischen den Parteien am 23. Oktober 2007 vor Kantonsgericht geschlossenen Vergleichs in der Fassung gemäss Verfügung vom 12. November 2007 beschränkt.