Es seien die Kosten für die Übertragung der Liegenschaft dem Anschlussappellaten zu überbinden. 4. Im Übrigen seien die Parteien in güterrechtlicher Hinsicht für vollständig auseinandergesetzt zu erklären. 5. Unter o/e Kostenfolge." 22. Mit Verfügung vom 7. Februar 2011 wurde der Antrag des Appellanten auf Einräumung einer zweimonatigen Nachfrist zur Vervollständigung der Appellationsbegründung abgewiesen. 23. Mit Verfügung vom 20. April 2011 wurde zurzeit auf die Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels verzichtet.