21. Mit Anschlussappellationsbegründung vom 31. Januar 2011 begehrte die Anschlussappellantin: " 1. Es sei das Urteil des Bezirksgerichts Liestal vom 9. September 2010 bezüglich der Ziffern 2, 3 und 7 aufzuheben. 2.a Es sei der Anschlussappellat zu verpflichten, ihr für die Parzelle Nr. 6749, Grundbuch C.____, eine güterrechtliche Ausgleichszahlung von CHF 1'069'850.− zu leisten. 2.b Eventualiter sei eine Verkehrswertschätzung über die Parzelle Nr. 6749, Grundbuch C.____, einzuholen.