Seite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht 14. Es seien je nach Ausgang des Verfahrens die Kosten sowohl des vorliegenden als auch des vorinstanzlichen Verfahrens neu zu verteilen. 15. Alles unter o/e-Kostenfolge. Verfahrensanträge: 16. Es sei dem Appellanten zur Vervollständigung seiner Begründung eine mindestens zweimonatige Nachfrist zu bewilligen. 17. Es sei aufgrund der grossen Komplexität der Angelegenheit der doppelte Schriftenwechsel anzuordnen.