Ein allfälliger Vorschlag sei güterrechtlich (interne Gütergemeinschaft) zu teilen. 12. Es sei die Appellatin zur Zahlung von noch zu bezifferndem Schadenersatz an ihn zu verurteilen, soweit der Schadenersatzanspruch nicht schon in der Vorschlagsteilung verrechnet werden kann. Die Schadenersatzforderung bleibt in jedem Fall vorbehalten. 13. Es sei die Appellatin je nach Ausgang des Verfahrens zu verpflichten, ihm einen angemessenen Unterhaltsbeitrag zu leisten.