9. Es seien die Parteien hinsichtlich Parzelle Nr. 420, Grundbuch C.____, an dem seit Eheschliessung am 27. Juli 1973 angefallenen Liegenschaftsertrag güterrechtlich auseinanderzusetzen. 10. Es sei die Appellatin zu verurteilen, das von ihr verwaltete Mannesgut aus der Veräusserung eingebrachter Grundstücke in noch zu beziffernder Höhe, jedoch mindestens in Höhe von CHF 530'000.− herauszugeben. 11. Ein allfälliger Vorschlag sei güterrechtlich (interne Gütergemeinschaft) zu teilen.