_, lastende Hypothekarschulden zu ihren Lasten abzulösen, soweit diese Schulden eine Summe von CHF 3'319'000.− übersteigen. 8. Eventualiter sei diese von der Beklagten abzulösende Hypothekarschuld (zurzeit CHF 800'000.−) mit allfälligen güterrechtlichen Ansprüchen von der Beklagten zu verrechnen. 9. Es seien die Parteien hinsichtlich Parzelle Nr. 420, Grundbuch C.____, an dem seit Eheschliessung am 27. Juli 1973 angefallenen Liegenschaftsertrag güterrechtlich auseinanderzusetzen.