140 ZGB die Genehmigung zu verweigern. 5. Es sei ihm die Parzelle Nr. 310, Grundbuch C.____, zum Alleineigentum zuzuweisen, wobei das Grundbuchamt Arlesheim anzuweisen sei, die Liegenschaft zu seinem alleinigen Eigentum einzutragen. 6. Es seien die Parteien hinsichtlich Parzelle Nr. 420, Grundbuch C.____, güterrechtlich auseinanderzusetzen. 7. Die Appellatin sei gestützt auf Art. 217 aZGB dazu zu verurteilen, die auf Parzelle Nr. 420, Grundbuch C.____, lastende Hypothekarschulden zu ihren Lasten abzulösen, soweit diese Schulden eine Summe von CHF 3'319'000.− übersteigen.