20. Mit Appellationsbegründung vom 31. Januar 2011 verlangte der Appellant: " Rechtsbegehren: 1. Es sei das Urteil des Bezirksgerichts Liestal vom 9. September 2010 betreffend Ziffern 2, 8, 9, 10, 12 und 13 aufzuheben. 2. Eventualiter sei die Angelegenheit an die Vorinstanz zurückzuweisen. 3. Subeventualiter sei die Angelegenheit an ein anderes Bezirksgericht zu überweisen. 4. Es sei dem kantonsgerichtlichen Vergleich vom 23. Oktober 2007 im Sinn von Art. 140 ZGB die Genehmigung zu verweigern.