Die Kosten für die Übertragung der Liegenschaft sind vom Kläger zu übernehmen. 8. Jeder Ehegatte behält die Fahrhabe, Sammlungen, weiteren Gegenstände, Guthaben und Wertschriften, die in seinem Eigentum stehen bzw. auf seinen Namen lauten. 9. Im Übrigen werden die Parteien in güterrechtlicher Hinsicht für vollständig auseinandergesetzt erklärt. 10. Es wird festgestellt, dass gegenseitig kein Unterhaltsbeitrag geschuldet ist. 11. Auf den Vorsorgeausgleich wird verzichtet.