Die Liegenschaft in D.___, Parzelle Nr. 1372, Grundbuch E.___, wird dem Kläger zu Alleineigentum zugesprochen. Das Grundbuchamt E.___ wird angewiesen, dem Kläger gegen Nachweis der Entlassung der Beklagten aus der Hypothekarschuldverpflichtung als Alleineigentümer der Liegenschaft in D.___, Parzelle Nr. 1372, im Grundbuch E.___ einzutragen. Der Kläger hat dafür zu sorgen, dass die Beklagte aus der Hypothekarschuldverpflichtung entlassen wird. Die Kosten für die Übertragung der Liegenschaft sind vom Kläger zu übernehmen.