Die vom Bezirksgericht Arlesheim mit Verfügung vom 27. März 1990 angeordnete Grundbuchsperre wird aufgehoben. Demgemäss wird das Grundbuchamt Arlesheim angewiesen, die auf der Parzelle Nr. 1693, Grundbuch C.____, unter der Anmerkung Nr. 2035 eingetragene Verfügungssperre zu löschen. 5. Die Parzelle Nr. 1901, Grundbuch C.____, wird dem Kläger zu Alleineigentum zugesprochen. Die vom Bezirksgericht mit Verfügung vom 27. März 1990 angeordnete Grundbuchsperre wird aufgehoben.