aZGB wurden. c Es sei eine Ausscheidung vorzunehmen, in welchem Umfang die Parzellen Nrn. 420 und 310, Grundbuch C.____, dem Gesamtgut gemäss Güterstand der Parteien bzw. seinem Eigengut bzw. allenfalls dem Eigengut der Beklagten zuzurechnen sind. 2. Es sei zum Scheidungszeitpunkt und eventualiter zur Teileinigung im Sinn des Vergleichs vom 23. Oktober 2007 vorweg das Anhörungs- und Bestätigungsverfahren gemäss Art. 116 i.V.m. Art. 111 und 112 ZGB durchzuführen.