17. Mit undatierter Eingabe (Eingang: 16. September 2009) begehrte der Kläger beim Bezirksgericht Liestal unter anderem: " 1.a Es sei festzustellen, dass die Parzellen Nrn. 420 und 310, Grundbuch C.____, durch den Vergleich vom 23. Oktober 2007 nicht rechtsgültig aus der güterrechtlichen Auseinandersetzung im Scheidungsprozess ausgeschieden, sondern in diesen vollumfänglich einzubeziehen sind. b Es sei festzustellen, dass die strittigen Parzellen Nrn. 420 und 430, Grundbuch C.____, durch den blossen Subjektswechsel im Grundbuch nicht zu Sondergut im Sinn von Art. 190 ff. aZGB wurden.