llI. Nachehelicher Unterhalt Eventuell sei die Beklagte gestützt auf Art. 125 ZGB zu verpflichten, ihm eine lebenslängliche, aktiv vererbbare und indexierte Rente im monatlichen und monatlich vorauszahlbaren Betrag von CHF 5'000.− zu bezahlen. IV. Kosten Alles unter o/e Kostenfolge zu Lasten der Beklagten/Widerklägerin." 14. Mit Schreiben vom 30. Mai 2008 beantragte die Beklagte: " 1. Es sei der Garagebetrieb, Parzelle Nr. 6749, sowie die Parzellen Nrn. 1693 und 1901, Grundbuch C.____, und das Objekt in D.___ nach den güterrechtlichen Bestimmungen aufzuteilen. (…) 3. Unter o/e Kostenfolge zu Lasten des Klägers."