__ lastende Hypothekarschulden seien in vollem Umfang der Beklagten zu überbinden. d Eventualiter sei festzustellen, dass die Parzelle Nrn. 310 und 420, Grundbuch C.____, samt den seit 1989 hieraus angefallenen Liegenschaftserträgen dem Gesamtgut der Parteien gemäss Art. 215 Abs. 1 aZGB angehören und weder von der einen noch anderen Partei zu Eigengut bei Auflösung des Güterstandes im Sinn von Art. 154 Abs. 1 aZGB beansprucht werden können. e Subeventuell seien dem Kläger mindestens CHF 4'732'000.− für seine güterrechtlichen Ansprüche in Bezug auf die Parzellen Nrn.