__, Parzellen Nm. 310 und 420, Grundbuch C.____, wertmässig wie folgt auf die güterrechtlichen Massen zu verteilen sind: - 2/3 zu Gunsten des Klägers unter dem Titel Eigengut im Sinne von Art. 154 Abs. 1 aZGB und - 1/3 zum verbleibenden Gesamtgut (Errungenschaft). b Die seit 24. Januar 1989 neubegründeten Hypothekarschulden, lastend auf Parzelle Nr. 420, Grundbuch C.____, seien in vollem Umfang der Beklagten zu überbinden, soweit diese den seinerzeitigen Gesamtbetrag von CHF 2,319 Mio. übersteigen c Allfällige auf Parzelle Nr. 310, Grundbuch C.____ lastende Hypothekarschulden seien in vollem Umfang der Beklagten zu überbinden.