2. Mit der Bezahlung des Betrags gemäss Ziffer 1 hiervor sind die Parteien mit Bezug auf ihren Streit aus den oben genannten Übertragungen per Saldo aller Ansprüche auseinandergesetzt. Dieser Vergleich ist auch massgebend für das zwischen den Parteien hängige Scheidungsverfahren, sodass die beiden übertragenen Parzellenanteile zum Gegenwert von nunmehr CHF 1'000'000.− auch mit Bezug auf die güterrechtliche Auseinandersetzung keinerlei Ergänzung (insbesondere mit Bezug auf Erträge, Aufwand und Verzinsung der CHF 300'000.−) mehr bedarf. 3.