Der Vergleich wurde daraufhin in dem Sinn ergänzt, als nach der Passage "… der Betrag von CHF 700'000.−" der Zusatz "(der vereinbarungsgemäss zu verzinsen ist)" hinzugefügt wurde. Nachdem keine der Parteien den Vergleich innert der Widerrufsfrist widerrief, schrieb das Kantonsgericht das Appellationsverfahren mit Beschluss vom 12. November 2007 ab, gestützt auf den Vergleich, lautend: "1. Die Beklagte bezahlt an den Kläger den Betrag von CHF 300'000.− sowie den bereits anerkannten (unstrittigen) Betrag von CHF 700'000.− (der vereinbarungsgemäss zu verzinsen ist) aus der Übertragung der Anteile an den beiden Parzellen Nrn. 420 und 310 des Grundbuchs C.__