Gegen dieses Urteil reichte der Kläger mit Schreiben vom 16. November 2004 Appellation ein und die Beklagte schloss sich dieser mit Eingabe vom 18. November 2004 an. Am 23. Oktober 2007 schlossen der Kläger und die Beklagte im Eigentumsprozess vor Kantonsgericht einen Vergleich mit Widerrufsvorbehalt. Mit Eingabe vom 24. Oktober 2007 machte der Kläger geltend, aus dem Vergleichstext gehe nicht klar hervor, dass die Forderung von CHF 700'000.− mit 6 % pro Jahr zu verzinsen sei. Der Vergleich wurde daraufhin in dem Sinn ergänzt, als nach der Passage "… der Betrag von CHF 700'000.−" der Zusatz "(der vereinbarungsgemäss zu verzinsen ist)" hinzugefügt wurde.