der von ihm und der Beklagten am 10. Januar 1989 vor dem Urkundsbeamten in C.____ unterzeichnete Übertragungsakt betreffend Parzelle Nr. 420, Grundbuch C.____ (Hausplatz und Garten mit drei Mehrfamilienhäusern und Einstellhalle) über 99/100 unausgeschiedenen Quotenanspruch nichtig, eventuell einseitig unverbindlich und der entsprechende Grundbucheintrag unrichtig ist. 3. Es sei festzustellen, dass der von ihm und der Beklagten am 10. Januar 1989 vor dem Urkundsbeamten in C.____ unterzeichnete Handänderungsvertrag betreffend Parzelle Nr. 310, Grundbuch C.