7. Mit Schreiben vom 29. Dezember 1994 reichte der Kläger beim Bezirksgericht Sissach eine Eigentumsklage gegen die Beklagte ein und begehrte: " 1. Es sei festzustellen, dass der zwischen ihm und der Beklagten am 15. Oktober 1982 vor dem Urkundsbeamten in C.____ abgeschlossene Kaufvertrag betreffend Parzelle Nr. 420, Grundbuch C.____, (Hausplatz und Garten mit drei Mehrfamilienhäusern und Einstellhalle) über 1/100 unausgeschiedenen Quotenanspruch ungültig und der entsprechende Grundbucheintrag unrichtig ist. 2. Es sei festzustellen, dass der von ihm und der Beklagten am 10. Januar 1989 vor dem Urkundsbeamten in C.__