6. Mit Beschluss vom 15. März 1994 wies das Obergericht des Kantons Basel-Landschaft (heute Kantonsgericht Basel-Landschaft) aufgrund des Ausstands des instruierenden Präsidenten und der angenommenen Befangenheit der anderen Gerichtspräsidenten und Mitglieder des Bezirksgerichts Arlesheim das Scheidungsverfahren dem Bezirksgericht Sissach zur Beurteilung zu.