Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht " 1. An den Rechtsbegehren der Klagantwort und Widerklage vom 14. August 1992 wird vollumfänglich festgehalten. 2. Auf die zusätzlichen Rechtsbegehren in der Replik und Widerklagantwort vom 16. April 1993 sei nicht einzutreten, eventualiter seien sie abzuweisen. 3. Unter o/e Kostenfolge."