4. Mit Replik und Widerklagantwort vom 16. April 1993 hielt der Kläger an den Rechtsbegehren der Klage vom 21. Februar 1992 vollumfänglich fest und verlangte diese seien wie folgt zu ergänzen: " 5.f. Die Beklagte sei zu verurteilen, ihm den auf Parzelle Nr. 1372, Grundbuch E.___, lastenden Inhaberschuldbrief über nominell CHF 100'000.− unbeschwert herauszugeben. 10. Ein Rückschlag sei von der Beklagten zu tragen." 5. Mit Duplik vom 27. August 1993 stellte die Beklagte folgende Anträge: