III. Eventualbegehren (für den Fall, dass die güterrechtlichen Begehren ganz oder teilweise abgewiesen werden sollten) 1. Es seien ihr gestützt auf Art. 165 ZGB CHF 750'000.− zuzusprechen. 2. Es sei der Kläger zu verurteilen, ihr gestützt auf Art. 151 Abs. 1 ZGB eine angemessene Entschädigung in Form einer einmaligen Kapitalabfindung von CHF 750'000.−, allenfalls eine monatlich im Voraus zahlbare, nach der gerichtsüblichen Formel indexierte Rente von CHF 7'000.− zu bezahlen.