b Festzustellen, dass sie dem Kläger CHF 700'000.− Valuta Datum der Klageinreichung schuldet und dieser gemäss Ziffer 3 der Vereinbarung vom 10. Januar 1989 mit 6 % pro Jahr zu verzinsen ist. 2. Es sei festzustellen, dass die vom Kläger im Juli 1989 vom Mietzinskonto bezogenen CHF 77'000.− samt Zins sowie der Verkehrswert des von ihr im Juli 1989 weggenommenen Mercedes von CHF 20'000.− samt Zins mit der Forderung gemäss Ziffer 1.b verrechenbar sind. 3. Es sei festzustellen, dass die Parteien im Übrigen güterrechtlich auseinandergesetzt sind und nach Vollzug der Ziffern 1 und 2 keine Partei von der andern aus Güterrecht etwas zu fordern hat.